Bestehen und Nicht-Bestehen von Prüfungen

Das Bestehen bzw. Nicht-Bestehen von Prüfungen ist in § 37 der SPoL festgelegt. Dabei wird unterschieden, ob ein Modul mit einer einzigen Modulabschlussprüfung abschließt oder mit einer kumulativen Modulprüfung.

Modulabschlussprüfung:

  • Eine Modulabschlussprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens 5 Notenpunkten bewertet worden ist.
  • Eine Modulabschlussprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn alle drei Prüfungsversuche mit weniger als 5 Punkten bewertet und damit nicht bestanden wurden oder aufgrund einer schwerwiegenden Täuschung der Prüfungsanspruch verloren wurde.

Kumulative Modulprüfungen

Gemäß § 8 der Studien- und Prüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge werden Module in der Regel mit einer einzigen Prüfung abgeschlossen. In begründeten Fällen können Module aber auch mit einer kumulativen Modulprüfung abschließen.

Wichtig: Für die Kumulation von Modulteilprüfungen gelten für Studierende mit Studienbeginn vor dem WiSe2023/24 und Studierende mit Studienbeginn ab dem Wintersemester unterschiedliche Regelungen. Für Studierende mit Studienbeginn ab dem WiSe 2023/24 gibt es gemäß SPoL 2023 keine Ausgleichsregelung mehr!

Studierende mit Studienbeginn vor dem WiSe 2023/24

  • Kumulative Prüfungen sind bestanden, wenn die errechnete Gesamtnote gemäß § 36 Abs. 4 der SPoL 2016 mit mindestens 5 Notenpunkten bestanden worden ist.

Beispiel: Ein Modul besteht aus zwei Modulteilprüfungen, deren Gesamtnote durch ein arithmetisches Mittel berechnet wird. In einer Teilprüfung werden 3 Punkte erzielt, in der anderen 7 Punkte. Die Prüfung wäre insgesamt mit 5 Punkten bestanden.                       

Ausgleichsregelung: Es besteht die Möglichkeit, eine nichtbestandene Teilprüfung mit einer anderen Teilprüfung auszugleichen. Eine abweichende Regelung über den fachspezifischen Anhang ist möglich (bspw. Deutsch und Englisch).

  • Modulteilprüfungen können nur dann miteinander kumuliert werden, wenn ein ernstzunehmender Prüfungsversuch und keine Täuschung vorgelegen hat. Als nicht ernstzunehmende Prüfungsversuche zählen u. a. die Nicht-Teilnahme an einer Prüfung, die Abgabe eines leeren Blattes sowie das Schweigen in einer mündlichen Prüfung. (§ 23 SPoL Abs. 1)
  • Zur Berechnung kumulativer Gesamtnoten sind bei mehreren vorliegenden Prüfungsversuchen in einzelnen Teilprüfungen wird jeweils der zuletzt erbrachte Prüfungsversuch herangezogen.
  • Die Berechnung der Durchschnittsnote wird im fachspezifische Anhang der jeweiligen Studienanteile festgelegt. (i. d. R. arithmetisches Mittel oder nach CP gewichtet)
  • Bei der Errechnung der Gesamtnote wird kaufmännisch gerundet. D. h. die Bestehensgrenze liegt entsprechend bei 4,5 Notenpunkte, aufzurunden auf 5 Notenpunkte.
  • Zu den Wiederholungsprüfungen bei kumulativen Teilprüfungen beachten Sie bitte auch folgende Seite.

Studierende mit Studienbeginn WiSe 2023/24

  • Alle Modulteilprüfungen müssen mit mindestens 5 Notenpunkten bestanden sein.
  • Die Gesamtnote errechnet sich weiterhin aus der Kumulation aller Teilprüfungen