Kinderzulage und und Kinderzuschlag

 

Kinderzulage Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, denen Kindergeld zusteht, erhalten für jedes Kind eine Kinderzulage in Höhe von 100 Euro. Die Kinderzulage erhöht sich um 53,05 Euro für das dritte und jedes weitere Kind. Sind beide Eltern im öffentlichen Dienst beschäftigt, wird die Kinderzulage die Person gewährt, an die das Kindergeld ausgezahlt wird.

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Kinderzuschlag Als Ergänzung zum Kindergeld können Eltern mit geringem Einkommen unter bestimmten Umständen Kinderzuschlag in Höhe von maximal 140 € pro Kind im gemeinsamen Haushalt beantragen. Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn

  • für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
  • das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.

Das Mindesteinkommen beträgt 900 € für Elternpaare und 600 € für Alleinerziehende. Das Höchsteinkommen orientiert sich am Bedarf der Eltern im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II und dem prozentualen Anteil an den angemessenen Wohnkosten.

Zur Berechnung des Anspruches beachten Sie bitte das aktuelle „Merkblatt Kinderzuschlag“ der Bundesagentur für Arbeit

Umfassende Informationen finden Sie im Dossier Kinderzuschlag des Bundesfamilienministeriums

Mehr Links:

Steuerrechtliche Grundlagen
Formulare Kindergeld